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Schwangerschaft und Hartz 4 – Das ist zu beachten

Eine Schwangerschaft verändert das Leben einer Familie von Grund auf und hat Auswirkungen auf verschiedenste Lebenssituationen. So auch auf den Leistungsbezug bei einer Arbeitslosigkeit. Daher sollten sich Schwangere schon früh damit auseinandersetzen, welche Rechte ihnen zustehen und wie sich die Schwangerschaft auf den Bezug von ALGII auswirkt. – Isabel Frankenberg

In erster Linie gilt: Eine Schwangerschaft muss in jedem Fall beim Jobcenter gemeldet werden. Dabei ist es egal, ob die Betroffene bereits ALGII erhält und schwanger wird oder ob sie sich während der Schwangerschaft arbeitslos meldet. Die Meldepflicht besteht auch für Bezieher von ALGI. Nur, wenn das zuständige Jobcenter oder die Agentur für Arbeit von den Veränderungen der Lebenssituation erfährt, haben die Betroffenen weiterhin Anspruch auf verschiedene Zuschüsse.

Eine Schwangerschaft befreit die Arbeitslose jedoch nicht von Eigenbemühungen. Bis zum Mutterschutz muss sie also weiterhin alle Regeln und Pflichten des Jobcenters erfüllen. Es bedeutet keineswegs, dass ab dem Bekanntwerden der Schwangerschaft das Mitwirken eingestellt werden kann. Von dieser Regel befreit auch die Unwissenheit nicht. Sollte eine Schwangere die Pflichten des Jobcenters nicht mehr erfüllen, können Leistungskürzungen oder sogar Sanktionen folgen. Daher sollten auch werdende Mütter weiterhin alle Termine wahrnehmen, die ihnen auferlegt werden. Das ist in der Regel bis zu sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt der Fall. Nur dann haben die Betroffenen weiterhin Anspruch auf ALGII und werden vom Jobcenter an verschiedene Arbeitsstellen vermittelt.

Jedoch haben Schwangere bzw. Familien, die ein Kind erwarten, natürlich auch Ansprüche auf verschiedene Zuschüsse. Der §21 im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) regelt z.B., wann Schwangeren ein Mehrbedarf zusteht und in welcher Höhe dieser gezahlt wird. Ein solcher Mehrbedarf kann von der werdenden Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.

Derzeit beläuft sich der Mehrbedarf auf 17% des Regelsatzes. Zusätzlich zum Mehrbedarf kann beispielsweise auch eine Erstausstattung für das Kind geltend gemacht werden. Hierbei muss jedoch ein Antrag gestellt werden, der detailliert auflistet, welche Möbel oder Kleidungsstücke für das Baby benötigt werden.

Viele Schwangere fragen sich, ob sie durch ihre Schwangerschaft einen Anspruch auf eine größere Wohnung geltend machen können. Grundsätzlich ist das nicht der Fall, solange das Kind noch nicht auf der Welt ist und die Wohnung ausreichend Platz für die Familie hergibt. Dennoch sollte dies mit dem Jobcenter besprochen werden, da es sich hierbei um individuelle Fälle und daher um Einzelfallentscheidungen handeln kann. Wird das Kind allerdings größer, so dass mehr Wohnraum benötigt wird, stimmt das Jobcenter einem Umzug in der Regel zu.

Weitere Informationen zum Thema „Schwangerschaft und Hartz4“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.hartz4.net viele weitere Informationen, Ratgeber und eBooks zu Themen, wie Mehrbedarf, Regelsatz oder Sonderbedarf.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.